Generalbundesanwalt seit zwanzig Jahren auf vergeblicher Suche nach„linkem Terror”
Am 18.10.2016 findet in Karlsruhe eine Zeugenvernehmung durch den Generalbundesanwalt (GBA) statt. Anlass ist das Ermittlungsverfahren gegen die linke Gruppe „Das KOMITEE”, das der GBA unermüdlich und mit gesteigerter Energie seit mehr als 21 Jahren führt.
Die Gruppe hatte sich 1994 zu einem Brandanschlag auf eine Bundeswehreinrichtung in Bad Freienwalde und 1995 zu einem in der Vorbereitungsphase gescheiterten Bombenanschlag auf eine im Bau befindlichen Abschiebeknast in Berlin-Köpenick bekannt. Drei Personen aus der Berliner autonomen Szene waren seinerzeit untergetaucht und wurden seitdem als angeblich gefährliche Terroristen vom BKA weltweit gesucht.
Die Hartnäckigkeit, mit der der GBA in dieser Sache auch nach mehr als 21 Jahren noch weiter ermittelt, steht in keinem Verhältnis zu den verfolgten Taten, bei denen keine Menschen zu Schaden kamen und die nach Auffassung von Jurist*innen eigentlich mittlerweile wegen absoluter Verjährung nicht mehr bestraft werden können.
Folgerichtig wurde auch die Auslieferung eines der drei Gesuchten, Bernhard Heidbreder, vom obersten Gerichtshof Venezuelas im Oktober 2015 abgelehnt. Heidbreder war im Juli 2014 in Venezuela festgenommen worden, befindet sich aber mittlerweile auf freiem Fuß.
Der Versuch, mit der Drohung von bis zu sechs Monaten Beugehaft eine Zeugenaussage von einer Person zu erzwingen, scheint vor diesem Hintergrund eher einer Bestrafung des sozialen Umfelds der seit damals Verfolgten zu dienen, als einer Sachaufklärung.
Demgegenüber haben die Anwält*- innen rechtliche Schritte eingeleitet, um dem uferlosen Verfolgungszwang des GBA einen Riegel vorzuschieben. Es wurde Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben, mit dem Ziel, dass § 30 des Strafgesetzbuches, also die Verabredung zu einem Verbrechen, für verfassungswidrig erklärt wird.
Denn dieser Paragraf erlaubt den Ermittlungsbehörden, lediglich die Planung einer Tat, die also weit im Vorfeld einer Tatbegehung und auch weit vor der Vorbereitung einer Tat liegt, bis zu 40 Jahre lang zu verfolgen.
Dies widerspricht dem Schuldprinzip. Danach müssen Strafe und Schuld in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Folglich auch die Verjährung der jeweiligen Delikte. Die gescheiterte Vorbereitung des Sprengstoffdelikts verjährt bereits nach 10 Jahren absolut.