Verfolgung linker Autonomer: Auch nach 21 Jahren keine Ruhe (taz vom 16.10.2016)
von Wolf-Dieter Vogel
Wann verjährt die Verfolgung eines Anschlags, der nie stattgefunden hat? Wer die Aktion vorbereitet hat, wird nach zehn Jahren nicht weiter juristisch verfolgt. Wer sich dafür in einer „terroristischen Vereinigung“ organisierte, kann nach maximal 20 Jahren nicht mehr verurteilt werden. Doch für die Verabredung zu dieser Straftat gilt eine Verjährungsfrist von bis zu 40 Jahren.
Diese umstrittene Regelung macht sich die Bundesanwaltschaft (BAW) nun zunutze, um über 21 Jahre nach einem gescheiterten Anschlag einer linken Gruppe an der Verfolgung der mutmaßlichen Täter festzuhalten. Am Dienstag soll deshalb eine Person aus dem damaligen Umfeld der Beschuldigten als Zeugin bei den Strafverfolgern aussagen. Weigert sie sich, drohen ihr sechs Monate Beugehaft.
Am 11. April 1995 hatte die militante Gruppierung „Das K.O.M.I.T.E.E.“ versucht, das im Bau befindliche Abschiebegefängnis Berlin-Grünau in die Luft zu sprengen. Die Aktion sollte sich gegen die restriktive deutsche Flüchtlingspolitik richten, doch sie ging schief. Drei Männer aus der Berliner autonomen Szene – Bernhard Heidbreder, Thomas Walter und Peter Krauth – sind seither flüchtig. Heidbreder wurde im Juli 2014 in Venezuela festgenommen. Das oberste Gericht des Landes lehnte es aber ab, den 55-Jährigen an die deutschen Behörden auszuliefern. Seit vier Monaten ist er wieder auf freiem Fuß.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftbefehle gegen Heidbreder, Walter und Krauth im Januar dieses Jahres erneuert. Da alle anderen Tatvorwürfe verjährt waren, können die Strafverfolger den Männern nur noch die Verabredung des Verbrechens nach Paragraf 30 des Strafgesetzbuches vorwerfen. „Es kann aber nicht sein, dass die Verabredung zu einer Tat länger verfolgt wird als die zeitlich spätere Begehung einer Tat“, kritisiert Krauths Verteidigerin Undine Weyers. Sie hat deshalb mit den anderen Anwältinnen der Flüchtigen Verfassungsklage eingereicht. Damit wollen sie erreichen, dass der Paragraf 30 für verfassungswidrig erklärt wird.
Auch die Vorladung der Zeugin sei „nicht verhältnismäßig“, sagt Weyers. Eine Solidaritätsgruppe wirft den Strafverfolgern „uferlosen Verfolgungszwang“ vor. BGH und BAW wollten sich mit Verweis auf das laufende Verfahren nicht äußern.