Die größte Polizeiorganisation der Welt mit Sitz in Lyon ist juristisch ein Verein, eingetragen nach französischem Privatrecht – kein völkerrechtlicher Vertrag liegt ihr zugrunde, kein Parlament hat die Tätigkeit von Interpol je ratifiziert. Interpol verfügt über keine eigenen Fahnder*innen, sondern koordiniert nur die Zusammenarbeit nationaler Ermittler*innen. Interpol kann auch keine „internationalen Haftbefehle“ ausstellen, sondern informiert nur per Roter Ausschreibung („Red Notice“) über nationale Haftbefehle, die mit einem Auslieferungsgesuch verbunden sind. Nach Angaben der Interpol-Webseite gibt es derzeit rund 62.000 gültige Rote Ausschreibungen, von denen 7.000 öffentlich zugänglich sind. Jene der drei im K.O.M.I.T.E.E.-Verfahren Gesuchten sind nicht öffentlich einzusehen.
Müssen Rote Ausschreibungen ausgeführt werden?
Der Umgang mit „Notices“ und „Diffusions“ bleibt jedem Land überlassen – also die gesuchte Person im Inland zur Festnahme auszuschreiben oder die Interpol-Ausschreibung lediglich als Erkenntnismitteilung anzusehen. Auf der Website von Interpol steht dazu: „INTERPOL kann die Sicherheitsbehörden keines Landes dazu verpflichten, eine mit Roter Ausschreibung gesuchte Person festzunehmen. Jedes Mitgliedsland entscheidet, welchen juristischen Wert sie einer Roten Ausschreibung beimisst, und welche Autorität seine zur Durchsetzung des Gesetzes bestellten Funktionäre zur Ausübung von Festnahmen haben.“ Weiterlesen